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   BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92   

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https://dejure.org/1992,8040
BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92 (https://dejure.org/1992,8040)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1992 - 9 B 61.92 (https://dejure.org/1992,8040)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1992 - 9 B 61.92 (https://dejure.org/1992,8040)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Gebrauchs der deutschen Sprache als Muttersprache oder Umgangssprache als zwingende Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit - Versagung der Staatsbürgerschaft wegen des Sprechens anderer Sprachen im Zeitpunkt der ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92
    Nur ein solcher Sachverhalt kann rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleichgestellt werden, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem Volksdeutschen Elternteil ausreicht und es auf eine Beherrschung der deutschen Sprache nicht entscheidend ankommt (vgl. dazu das die Entscheidung vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 - fortführende Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64).

    Das Berufungsgericht ist vielmehr von dieser Entscheidung sowie von dem Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.) ausdrücklich ausgegangen.

    In dieser Hinsicht ist geklärt, daß der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache eine erhebliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.)).

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 6.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Ethnisch

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92
    Nur ein solcher Sachverhalt kann rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleichgestellt werden, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem Volksdeutschen Elternteil ausreicht und es auf eine Beherrschung der deutschen Sprache nicht entscheidend ankommt (vgl. dazu das die Entscheidung vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 - fortführende Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64).

    Soweit die Beschwerde darin eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.) erblickt, geht, diese Rüge fehl.

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92
    Ist jemand - wie die Klägerin - mehrsprachig, kommt es darauf an, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht, ihr in seinem persönlichen Bereich gegenüber den anderen von ihm beherrschten Sprachen den Vorzug gegeben und sie damit regelmäßig überwiegend gebraucht hat (vgl. Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - 9 ZR 177/67 - RzW 1970.503, 505).
  • BVerwG, 07.01.1997 - 9 B 527.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde zunächst geltend, das Berufungsgericht sei im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) sowie von dem Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92 - abgewichen.

    Er muß Deutsch vielmehr - wie im Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92 - ausgeführt - wie eine Muttersprache beherrschen.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 9 B 310.92

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

    Das Berufungsgericht, das festgestellt hat, daß der Kläger die deutsche Sprache weitgehend fließend beherrscht, hat gerade nicht auf eine mangelnde Sprachfertigkeit des Klägers abgehoben, sondern ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92 -) davon ausgegangen, daß es bei jemandem, der mehrere Sprachen beherrscht, darauf ankommt, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache spricht, ihr in seinem persönlichen Bereich gegenüber den anderen von ihm beherrschten Sprachen den Vorzug gegeben und sie damit regelmäßig überwiegend gebraucht hat.
  • BVerwG, 11.03.1996 - 9 B 61.96

    Zulassung einer Revision auf Grund der Klärung der Frage eines Vertreibenenstatus

    Die Beschwerde übersieht, daß es bei der mittelbaren Herleitung einer Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins aufgrund von Indizien darauf ankommt, ob dem Spätgeborenen die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Mehrsprachigkeit - jedenfalls als bevorzugte Umgangssprache in der Weise vermittelt worden ist, daß er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht, ihr in seinem persönlichen Umgang gegenüber den anderen von ihm beherrschten Sprachen den Vorzug gegeben und sie damit überwiegend regelmäßig gebraucht hat (Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92 -).
  • BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 645.95

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Vielmehr kommt es bei jemandem, der zweisprachig ist, darauf an, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache spricht, ihr in seinem persönlichen Bereich gegenüber der anderen von ihm beherrschten Sprache den Vorzug gegeben und sie damit regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Tendenzen für die Annahme einer

    Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß bei Mehrsprachigkeit ein Gebrauch der deutschen Sprache als bevorzugter Umgangssprache nur in Betracht kommt, wenn die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und gebraucht wird (Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92 - unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. März 1970 - 9 ZR 177/67 - RzW 1970, 503 ).
  • BVerwG, 17.05.1993 - 9 B 27.93

    Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei einer das deutsche Volkstum

    Es ist weiter entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es bei jemandem, der zweisprachig ist oder zu sein behauptet, darauf ankommt, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und ihr in seinem persönlichen Bereich gegenüber der anderen von ihm beherrschten Sprache den Vorzug gegeben und sie damit regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92 - sowie Beschluß vom 24. Februar 1993 - BVerwG 9 B 310.92 -).
  • BVerwG, 29.03.1993 - 9 B 217.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auch dies entspricht in rechtlicher Hinsicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es bei jemandem, der mehrsprachig ist, darauf ankommt, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht, ihr in seinem persönlichen Bereich gegenüber den anderen von ihm beherrschten Sprachen den Vorzug gegeben und damit regelmäßig überwiegend gebraucht hat (vgl. Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; BGH, Urteil vom 25. März 1970 - 9 ZR 177/67 - RzW 1970, 503 ; Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92).
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